Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Behandlung von Angeboten

1. Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich für den Empfänger bzw. den Auftraggeber bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Maklers gestattet. Zuwiderhandlungen begründen eine Schadensersatzpflicht in Höhe der vereinbarten Vermittlungsgebühr.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 8 Tagen nach Kenntnisnahme der Angebote mitzuteilen, ob er von diesen Gebrauch macht oder nicht, bzw. ob es zu einem mündlichen oder schriftlichen Vertrag gekommen ist.

§ 2 Haftungsausschluss

Der Makler ist bemüht, nur einwandfreie Objekte in Bearbeitung zu nehmen.
Für die Richtigkeit der Angaben kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Eine Haftung für Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

§ 3 Provisionen

1. Mit der Erteilung des Auftrages erwächst dem Auftraggeber die Verpflichtung, die vereinbarte Provision zu zahlen, wenn über das vom Makler nachgewiesene Objekt ein rechtsgültiges Geschäft zustande kommt. Die Übergabe eine Objektes wird mit einem Vertragsabschluss gleichgesetzt.
Folgende Provisionen gelten als vereinbart:

a) Grundstücksverkehr:
Nachweis oder Vermittlung bei Grundstückskäufen oder Verkäufen
(bebaute oder unbebaute Objekte) aus dem Kaufpreis
– Verkäufer: 3 % + Mehrwertsteuer
– Käufer: 3 % + Mehrwertsteuer

2. Der Auftraggeber kann sich nur dann darauf berufen, eine angebotenes Objekt oder einen nachgewiesenen Interessenten bereits gekannt zu haben, wenn er dies dem Makler bei persönlicher Bekanntgabe sofort und bei schriftlicher Bekanntgabe sieben Tage nach dem Erhalt des Angebotes per Einschreiben mitteilt. Die Mitteilung muß davon Kenntnis geben, woher der Auftraggeber das Objekt kennt. Unterläßt er dies, so ist er zur Zahlung der Provision in jedem Fall verpflichtet.

3. Der Provisionsanspruch entfällt nicht, wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht wird, infolge Verschuldens des Auftraggebers durch Anfechtung hinfällig wird oder sich aus einem anderen Grunde als rechtsungültig erweist, den der Auftraggeber zu vertreten hat.

4. Sämtliche Provisionen sind sofort nach Abschluß eines mündlichen oder schriftlichen Vertrages zur Zahlung fällig.

§ 4 Ersatzgeschäfte

Kommt an Stelle des eingeleiteten Geschäftes ein Ersatzgeschäft zustande, so ist die hierfür vorgesehene Provision, mangels Vereinbarung, die ortsübliche Provision zu zahlen.

§ 5 Unkostenersatz

Ersatz für besondere Aufwendungen wie Inserate, Reisen u.a. ist nur dann zu leisen, wenn dies besonders vereinbart ist.

§ 6 Mündliche Abreden

Mündliche Abreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Makler schriftlich bestätigt werden.

Homburger Immobiliengesellschaft